📢 Schneeräumung und Winterdienst ❄️❄️❄️

Marktgemeinde Bromberg


Aufgrund wiederkehrender Beschwerden aus der Bevölkerung möchte die Gemeindeverwaltung darauf hinweisen, dass die Schneeräumung im gesamten Gemeindegebiet Bromberg frühzeitiger und intensiver durchgeführt wird, als es die gesetzlichen Richtlinien vorschreiben.
Diese Maßnahmen verursachen erhebliche Kosten für die Gemeindekasse – insbesondere durch Personal-, Betriebs- und Streumittelkosten sowie den Einsatz der Maschinellen Ausrüstung.

Der Winterdienst wird sowohl von den Gemeindebediensteten als auch von den beauftragten Dienstleistern Herrn Johannes Reisenbauer, Matthias Baumgartner, Andreas Ponweiser, Roland Eisinger und Johannes Gallei gewährleistet. Die jährlichen Gesamtkosten für den Winterdienst belaufen sich im Durchschnitt auf € 35.000,00 bis 45.000,00.

Trotz des allgemeinen Spardrucks wird die Marktgemeinde Bromberg weiterhin bemüht sein, das hohe Serviceniveau im Bereich des Winterdienstes aufrechtzuerhalten und auch künftig ausreichende Mittel für diese wichtige Aufgabe bereitzustellen.

Pflichten der Anrainer

Aufgrund der winterlichen Wettersituation bzw. Witterungsbedingungen (Schnee, Glatteis, Frost) wird gemäß § 93 StVO 1960 darauf hingewiesen, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet sind, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee oder Glatteis entsprechend zu streuen. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu räumen und zu streuen.
Darüber hinaus müssen Anrainer sicherstellen, dass Schneewächten und Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Damit die Streufahrzeuge auch im Winter ungehindert ihren Dienst verrichten können, ist auf die Einhaltung der Vorschriften zum Baum- und Strauchrückschnitt zu achten.
Gemäß den Bestimmungen der StVO zum Lichtraumprofil ist der Luftraum oberhalb der Straße freizuhalten. Das sind über Gehsteigen mindestens 2,5 m Höhe und über Fahrbahnen mindestens 4,5 m Höhe.

Wir bitten alle Liegenschaftseigentümer, diese Vorgaben einzuhalten, um einen reibungslosen und sicheren Winterdienst im Gemeindegebiet zu gewährleisten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

09.12.2025 12:24

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